Satzung des „Turn- und Sportvereins 1861 Chemnitz-Altendorf e.V.“ (TuS)
beschlossen auf den Mitgliederversammlungen am 24.01.2014/04.06.2014 und zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 02.02.2023
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1861 Chemnitz-Altendorf e.V.“ (TuS). Er hat seinen Sitz in 09116 Chemnitz, Waldenburger Str. 66 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen, im Sächsischen Turnverband sowie im Stadtsportbund Chemnitz.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Vereinszweck besteht in der Förderung aller Sektionen und ihrer Mitglieder auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Übungsstunden
- Instandhaltung der Sportstätten, sowie der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen bilden die Satzungen der Dachorganisationen, diese Satzung und die Ordnungen, die der „Turn- und Sportverein 1861 Chemnitz-Altendorf e.V.“ zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei minderjährigen Personen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Der Vorstand entscheidet endgültig.
- Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, welche die Zwecke des „Turn- und Sportvereins 1861 Chemnitz-Altendorf e.V.“ besonders unterstützen. Die Aufnahme erfolgt wie bei den ordentlichen Mitgliedern.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung des Vereins. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Monats der Austrittserklärung.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
- Persönlichkeiten, die sich in sportlicher oder sonstiger dem Vereinszweck dienender Art und Weise besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt bzw. verpflichtet:
- Die Wahrnehmung ihrer sportlichen Interessen durch den Verein zu verlangen.
- Die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten und Geräte entsprechend den dazu erlassenen Ordnungen zu benutzen.
- An den sportlichen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen.
- Die Satzung des Vereins sowie die zugehörigen Ordnungen und gefassten Beschlüsse anzuerkennen.
- Die Mitgliedsbeiträge fristgemäß und in festgesetzter Höhe zu entrichten.
- Die Sportanlagen und Geräte schonend zu behandeln, zu pflegen und zur Erhaltung beizutragen.
- Das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§7)
- der Vorstand (§8)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom Vorstand einzuberufen. Dies sollte immer im 1. Quartal des lfd. Kalenderjahres erfolgen. Die Einberufung sowie die Tagesordnung ist den Mitgliedern vier Wochen vor dem Termin mitzuteilen. Die Einladung erfolgt über einen Aushang in der Geschäftsstelle Waldenburger Str. 66, über dem Verein vorliegende E-Mail-Adressen der Mitglieder sowie über die Internetseite des Vereins www.tus-chemnitz.de.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten, dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
- Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied erfolgen. Die Anträge müssen schriftlich bis spätestens zwei Wochen, bei Satzungsänderungen drei Wochen vor Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Beschlussgegenstandes beim Vorstand beantragt wird.
- Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Personen, die am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
- Er besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Geschäftsführer (wird vom Vorstand berufen)
- sowie aus bis zu drei weiteren Mitgliedern (Beisitzern)
- Der Vorstand wird mindestens einmal im Quartal vom Präsidenten einberufen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts-, Wahl- und Finanzordnung und beschließt die Beitragsordnungen für das jeweilige Kalenderjahr.
- Der Präsident und der Geschäftsführer vertreten den Verein jeweils allein. Im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten und des Geschäftsführers den Verein vertreten dürfen.
- Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der vertretungs- und stimmberechtigt zum Vorstand des „Turn- und Sportvereins 1861 Chemnitz-Altendorf e.V.“ gehört.
§ 9 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Finanzen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 10 Haftung
- Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
- Für Schäden, die Dritten durch das Handeln der Organe oder Vertreter in Ausübung der Tätigkeit des Vereins entstehen, gelten die Vorschriften des Zivilrechts. Schadenersatzansprüche richten sich gegen den Verein.
- Handeln Vorstandsmitglieder in Überschreitung ihrer Befugnisse, sind sie dem Verein für den dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins wird in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Sächsischen Landessportbund, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
